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  "Hartz IV" - ALG 2
 
     
        Stand: 03.2014  (Für Auflösung: 1024x768 pix)

    Was uns betroffen und aktiv machen sollte, auch wenn
    man selbst (noch) nicht davon betroffen ist:


    Wer arbeitslos wird und anspruchsberechtigt ist, erhält Arbeitslosengeld 1 (ALG1),
     dessen Höhe sich u.a. nach dem früheren Erwerbseinkommen und der Steuerklasse
     richtet. ALG1 ist eine Versicherungsleistung und wird in der Regel für ein Jahr
     gezahlt. Wer nach (in der Regel) einem Jahr weiterhin arbeitslos ist, gilt  bereits
     als "langzeitarbeitslos" und  hat bei Bedürftigkeit Anspruch auf  
     Arbeitslosengeld 2 (ALG2 / "Hartz IV")
.

    ALG2 ist eine Sozialleistung, bei der das frühere Lohn-Einkommen nicht mehr
    berücksichtigt wird.  Es werden eine pauschalierte Regelleistung zur Sicherung
    des Lebensunterhalts ("Regelsatz") sowie eine kommunal vorgegebene maximale
    Miete/ NK (ohne Haushaltsstrom) bewilligt.


  
(Quelle: Studie des Instituts für Arbeit und Qualifikation (IAQ) / über
      Sueddeutsche.de):

   - Derzeit müssen rund 13 Millionen Menschen in Deutschland
     Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2 /"Hartz IV",
     Sozialhilfe, Niedriglöhne oder Renten auf Grundsicherungsniveau
     beziehen.

  
- 22 Prozent aller Beschäftigten (das sind 6.5 Millionen Menschen)
     arbeiten in Deutschland für weniger als zwei Drittel des
     Durchschnittslohns
und gelten damit als Niedriglohnbeschäftigte. 
     Nirgendwo in Europa liegt die Quote höher als in Deutschland !

  
- Mehr als 70 % der Niedriglöhner haben eine abgeschlossene
     Berufsausbildung oder sogar einen Hochschulabschluss.

   - Fast zwei Millionen von ihnen müssen sich mit Stundenlöhnen
     von unter fünf Euro  begnügen.
    
(Quelle Ende)

      Nach einer Statistik der ILO gibt es in über 90% ihrer Mitglieds-
     staaten Mindestlöhne. In Europa gibt es in 20 der 27
     EU-Mitgliedsländer flächendeckende Mindestlohn- Regelungen.
    
In Deutschland nicht !

     Über 1.3 Millionen Erwerbstätige, deren Einkommen nicht zum Leben ausreicht,
     müssen ergänzend "Hartz IV"-Leistungen beantragen :
     "Hartz IV-Bezieher" ist nicht
   
gleichbedeutend mit  "Arbeitsloser" !

   Immer mehr Menschen sind erwerbstätig und müssen wegen niedriger Löhne
   ergänzende ALG2-Leistungen beantragen ("Aufstocker"), um ihr Existenzminimum
   decken zu können.
   Seit dem Start von Hartz 4 haben die Steuerzahler über 70 Milliarden Euro
   ausgegeben, um Niedriglöhne aufzustocken.(Quelle: tagesschau.de) 
   Bereits jeder dritte Steuer-Euro für das Hartz IV-System wird somit dafür ausgegeben,
   niedrige Löhne für Berufstätige aufzustocken, weil ihr Lohn allein den Lebensunterhalt nicht sichert.

  
   Hartz IV:
   Das "Arbeitslosengeld 2" / ALG 2 sieht als Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
   ("Regelbedarf") für einen Alleinstehenden derzeit einen Bedarf von 391 Euro  monatlich vor.
   (Bei Inkrafttreten des Gesetzes Anfang 2005 waren es noch 345 Euro.)

==> Klick: Aufschlüsselung des aktuellen Regelsatzes

Mit diesen 391 Euro müssen alle "notwendigen Bedarfe" des Lebens
   abgedeckt werden - z.B.
   - Haushaltsstrom
   - Warmwasserbereitung
   - Telefon
   - Versicherungen
   - Ernährung / Getränke
   - Bekleidung, Schuhe
   - Körperpflege,
   - Hausrat- und Möbelersatz und -reparaturen
   - Reinigungsmittel
   - nicht befreite medizin.Zuzahlungen/ Praxisgebühren/ Medikamente
   - Reparaturen
   - Dienstleistungen
   - öffentl.Verkehrsmittel
   - Kultur, Unterhaltung, Freizeitgestaltung, Hobbies usw. 

   Dieser Regelsatz-Betrag für den Bedarf eines Alleinstehenden gilt als "Eckbetrag"
   (= 100%) .
   Leben zwei erwachsene Partner zusammen, stehen ihnen  jeweils 90 Prozent
  von dieser Regelleistung zu,also je 353 Euro.
   (Einkommen werden auf diese Regelleistungen angerechnet - also vom ALG2- Bedarf
    abgezogen ! Z.B. Elterngeld, Erwerbseinkommen, Gewinne...)


   Für Kinder und Jugendliche sind die Leistungen gestaffelt - und zwar ausgehend
   vom Eck-Regelsatz eines alleinstehenden Erwachsenen (100%):
 
   - Als Bedarf für Kinder von 0-5 Jahren wurden 60 Prozent des Eck-Regelsatzes eines
     alleinstehenden Erwachsenen festgelegt = 229 Euro
   - für 6-13 Jährige 261 Euro,
   - für 14 -17 Jährige 296 Euro,
   -für 18 -24 Jährige 313 Euro. 

   Auch hier gilt: Einkommen von Kindern (z.B. Kindergeld, Kindesunterhalt oder
   Unterhaltsvorschuss etc.) werden auf ihren Regelsatz angerechnet - also von
   ihrem "Hartz IV"- Bedarf abgezogen !

  
   Vom Regelsatz hat das Kind alle seine Lebensbedarfe zu bestreiten ( wie z.B. Ernährung,
   Bekleidung, Schuhe, Haushaltsstrom,  Telefon, Körperpflege,
   Hausrat, nicht befreite medizin. Zuzahlungen und Medikamente,Reparaturen,
   Dienstleistungen, öffentl.Verkehrsmittel, Kultur, Unterhaltung, Freizeit, Spielzeug,
   Hobbies usw.) 
   Für Schüler gibt es nun seit August 2009  jährlich 100 Euro für schulbedingte
   Kosten.Mehrtägige genehmigte Klassenfahrten werden auf Antrag zusätzlich übernommen.

   Die Regelsätze für Kinder beruhen also prozentual auf dem Eckregelsatz
   eines alleinstehenden Erwachsenen.


   - Ein Erwachsener benötigt aber z.B. keine Babynahrung und keine (kostenaufwändigen)
     Windeln wie ein Säugling. 
     Diese Kosten sind daher im Eckregelsatz eines Erwachsenen nicht enthalten - und sind
     somit auch nicht in den Regelsätzen für kleine Kinder berücksichtigt !

    - Ein Erwachsener ist "ausgewachsen" und benötigt deshalb auch nicht regelmäßig eine
     komplette, witterungspassende neue Grundgarderobe und Schuhe,weil er aus der
     bisherigen  herausgewachsen wäre. Wachstumsbedingte Bekleidungsbedarfe sind daher
     im Eckregelsatz des Erwachsenen nicht berücksichtigt - und sind somit auch
     nicht in den Regelsätzen für Kinder enthalten.. obwohl Kinder tatsächlich
     einen erhöhten Bekleidungsbedarf aufgrund ihres unvermeidlichen 
     Körperwachstums haben !  

   - Ein Erwachsener unterliegt nicht mehr der Schulpflicht. Im Eckregelsatz des Erwachsenen
    sind daher schulbedingte Kosten nicht berücksichtigt. Deshalb sind auch im Regelsatz
    für Kinder keine Posten für Schulmaterialien enthalten, obwohl diese Kosten aufgrund der
    Schulpflicht unvermeidlich anfallen !

    Erst seit August 2009 , viereinhalb Jahre nach Inkrafttreten der "Hartz"-Gesetze, wird
    Schülern nun ein jährlicher Schulbedarfs-Zuschuss in Höhe von 100 Euro zugestanden. 
    In den meisten Fällen ist dieser Zuschuss jedoch weiterhin nicht annähernd
    bedarfsdeckend: Es fallen in jedem Schuljahr unvermeidlich Kosten an für z.B. Schulbücher,
    -hefte, Unterrichtsmaterialien, Literatur, Workbooks, Lexika, Atlanten, Wörterbücher,
     Zirkel, Taschenrechner, Sportbekleidung/Hallenturnschuhe, Kopiergeld, Klassenkasse,
     Pflicht-Schulveranstaltungen usw.
    (Dabei sind noch nicht berücksicht: die Kosten für Lern-und Übungshefte/-software,
     für den mittlerweile für die meisten Schüler unabdingbaren Heim-PC, Drucker,
    Internetzugang usw.)

    Diese unvermeidlichen schulbedingten Kosten werden in den Regelsätzen für Kinder
    überhaupt nicht berücksichtigt...und übersteigen nachwievor in der Regel auch bei
    weitem den seit Aug.2009 gewährten Zuschuss von jährlich 100 Euro . 
 
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